Satzung

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Satzung

für den
Verbund der Gedenkstätten im
ehemaligen KZ-Komplex Natzweiler
(VGKN)

Errichtet in der
Gründungsversammlung in
Stuttgart
am
5. November 2016

Inhalt

  1. Präambel
  2. Ziele des Verbundes
  3. Name, Sitz und Geschäftsjahr
  4. Aufgaben des Verbundes
  5. Gemeinnützigkeit und Selbstlosigkeit
  6. Erwerb der Mitgliedschaft
  7. Beendigung der Mitgliedschaft
  8. Mitgliedsbeitrag
  9. Organe des Vereins
  10. Mitgliederversammlung
  11. Einberufung der Mitgliederversammlung
  12. Außerordentliche Mitgliederversammlung
  13. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
  14. Vorstand
  15. Gesetzliche Vertretung und Haftung
  16. Zuständigkeit des Vorstands
  17. Wahl und Amtsdauer des Vorstands
  18. Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
  19. Kassenprüfer
  20. Protokollierung
  21. Auflösung des Vereins
  22. Vermögensbindung bei Auflösung
  23. Inkrafttreten

Präambel

Mindestens 55 Außenlager des Konzentrationslagers Natzweiler wurden zwischen 1942 und 1945 errichtet, fast alle an Standorten der SS sowie der Kriegs- und Rüstungsindustrie des Dritten Reiches. Dort mussten KZ-Häftlinge unter unmenschlichen Bedingungen Zwangsar­beit leisten, nicht selten bis zum Tode. Nach der Auflösung des Hauptlagers und der links­rheinischen Außenlager im September 1944 bestand das „KL Natzweiler” bis zum Kriegs­ende unter dem alten Namen in seinen rechtsrheinischen Außenlagern fort; in der letzten Kriegsphase forderten die Verschärfung der Situation und die Evakuierungs- und Todes­märsche nochmals zahlreiche Opfer.
Verstärkt seit den 80er Jahren des 20. Jahrhunderts setzten sich Bürgerinnen und Bürger an einigen ehemaligen Außenlager-Orten bzw. damit verbundenen Produktionsstätten für die Einrichtung von Gedenkstätten ein. Diese haben ihre jeweils individuelle Geschichte. Die historisch gewachsene Eigenart und Eigenständigkeit der Erinnerungsorte sind als hohes Gut zu bewahren.
Dennoch haben die Gedenkstätten im Verbund des ehemaligen KZ-Komplexes Natzweiler vieles gemeinsam.

  • Alle Gedenkstätten haben es auf der historischen Ebene mit einer multinationalen Häftlings­gesellschaft zu tun – mit der Folge, dass die lokale Erinnerungsarbeit von Anfang an eine europäische, grenzüberschreitende Dimension erhielt. Die Gedenkstätten unterhalten Bezie­hungen zu Überlebenden und ihren Familien, deren Organisationen und weiteren Einrich­tungen im europäischen und außereuropäischen Ausland; die Arbeit geschieht im Geist der Versöhnung und Völkerverständigung.

  • Alle Gedenkstätten verstehen sich als historisch-politische Lernorte für Jugendliche und Erwachsene und haben ein differenziertes pädagogisches Angebot entwickelt. Sie stehen im Kontakt mit Schulen und anderen Bildungseinrichtungen und empfangen Gruppen aller Art. Sie wenden sich mit Gedenkfeiern, vielfältigen Informationsveranstaltungen und Mitmach-Angeboten an die Öffentlichkeit.

  • Alle Gedenkstätten treten mit ihrer Bildungsarbeit für Menschenrechte, für Rechtsstaatlich­keit und Demokratie, gegen Rassismus, Antisemitismus, Antiziganismus und andere Formen gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit ein.

Immer stärker ist bei den KZ-Gedenkstätten das Bewusstsein dafür gewachsen, dass sie eine gemeinsame Geschichte bearbeiten. Dies hängt historisch mit der dauernden Verschiebung von Opfern wie Tätern innerhalb des Gesamtkomplexes „Natzweiler” zusammen. Damit kommt auch der in Frankreich gelegene Ort des ehemaligen Hauptlagers und das dort ange­siedelte Centre européen du résistant déporté (CERD) immer mehr in den Blick. Seit vielen Jahren gibt es deshalb eine gute Zusammenarbeit der Gedenkstätten untereinander, auch ver­stärkt mit dem CERD.

Durch die Gründung eines Verbundes soll die Zusammenarbeit der Gedenkstätten besser organisiert und wirksamer gestaltet werden.

§ 1 Ziele des Verbundes

Die Ziele des Verbundes der Gedenkstätten im ehemaligen KZ-Komplex Natzweiler (VGKN) liegen in der Absicherung, Intensivierung und Verstetigung der bislang informellen Vernet­zung, weiterhin in der Bewältigung gemeinschaftlicher Vorhaben und der grenzüberschrei­tenden Kooperation mit Partnereinrichtungen vor allem in Frankreich, darüber hinaus aber auch in weiteren europäischen und außereuropäischen Ländern.

Der Verein verfolgt daher die Zwecke der Förderung von Wissenschaft und Forschung, der Völkerverständigung, der Bildung und Erziehung und der Denkmalpflege und trägt dabei insbesondere folgenden Tatsachen Rechnung:

  • Wissenschaftliche, kulturelle und pädagogische Gemeinschaftsprojekte und -aufgaben der im Verbund zusammengeschlossenen KZ-Gedenkstätten überfordern häufig die jeweiligen lokalen Möglichkeiten. Sie sollen künftig auch auf der Ebene des Verbundes organisiert werden. Dabei bleibt die Eigenständigkeit der Einzelgedenkstätten erhalten.

  • Erscheinungsformen des Rechtsradikalismus, Antisemitismus und Rassismus verlangen nach einer stärkeren und verstetigten Präsenz der Gedenkstättenarbeit in der Öffentlichkeit, auch in sozialen Medien und im Internet.

  • Wegen der europäischen Bedeutung der lokalen Arbeit ist es notwendig, das Netzwerk der im Verbund zusammengeschlossenen KZ-Gedenkstätten im Land, auf der nationalen Ebene sowie vor allem für die europäische Öffentlichkeit sichtbar zu machen.

  • Die transnationale Kooperation der lokalen Gedenkstätten mit dem CERD und anderen Partnern wird immer wichtiger. Sie erfordert eine planvolle Herangehensweise, interkultu­relles Wissen und Mehrsprachigkeit, anders gesagt, professionelle Arbeit in Zusammenarbeit mit den Expertinnen und Experten vor Ort.

§ 2 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Verbund der Gedenkstätten im ehemaligen KZ-Komplex Natzweiler” (VGKN). Er ist in das Vereinsregister einzutragen. Nach der Eintragung lautet der Name „Verbund der Gedenkstätten im ehemaligen KZ-Komplex Natzweiler e.V.”
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Stuttgart.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 3 Aufgaben

  1. Unterstützung bei Erhalt, Pflege und Zugänglichkeit der Gedenkorte
  2. Austausch von Informationen und Erfahrungen
  3. Organisation von gemeinsam verantworteten Veranstaltungen und Projekten
  4. Entwicklung von Konzepten zur Vermittlung der Geschichte und der europäischen Bedeu­tung der historischen Orte und des Netzwerks
  5. Öffentlichkeitsarbeit mit grenzüberschreitender Orientierung (Mehrsprachigkeit) im Hin­blick auf ein junges europäisches Publikum
  6. verstärkte Sichtbarmachung der Orte durch einheitliche, mehrsprachige Hinweissysteme
  7. Ausbau der internationalen Zusammenarbeit mit Partnerorganisationen, insbesondere dem CERD, Entwicklung und Begleitung von gemeinsamen grenzüberschreitenden Projekten
  8. Zusammenarbeit im Bereich der historischen Forschung und deren Publizierung mit euro­päischer Perspektive (Aufbau von Listen und Datenbanken zu Berichten von Überlebenden, zu Publikationen, zu Namen von Opfern und Tätern etc.)

§ 4 Gemeinnützigkeit und Selbstlosigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglie­der erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausga­ben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch an das Vereinsvermö­gen, etwa auf Rückzahlung geleisteter Beiträge.
  4. Für die Bewältigung seiner Aufgaben kann der Gedenkstättenverbund neben seinen ehren­amtlichen Aktivitäten Arbeitsleistungen einkaufen, sofern die Finanzierung solcher Arbeits­leistungen gesichert ist.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können juristische Personen und nichtjuristische Personen werden, die als Gedenkstätten im Bereich des ehemaligen KZ Natzweiler tätig sind bzw. Gedenkstätten betreiben und die Ziele dieser Satzung unterstützen. Diese Mitglieder haben je eine Stimme in der Mitgliederversammlung.
  2. Die Stimmenübertragung auf ein vertretungsberechtigtes Mitglied ist zulässig.
  3. Einzelpersonen, die die Ziele des Vereins in besonderem Maße fördern wollen und den Mitgliedsbeitrag entrichten, können Mitglieder werden. Sie haben in der Mitgliederver­sammlung keine Stimme.
  4. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein Aufnahmeantrag in Textform an den Vorstand. Dieser entscheidet über den Aufnahmeantrag. Wenn die Mitgliedschaft abgelehnt wird, muss der Grund genannt werden.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem Verein, Streichung von der Mitgliederliste oder Ausschluss aus dem Verein.
  2. Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungs­frist von drei Monaten einzuhalten ist.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen wer­den, wenn es trotz Mahnung in Textform mit der Zahlung von mindestens zwei Mitgliedsbei­trägen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach Absendung der Mahnung drei Monate verstrichen sind und in der Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden.
  4. Wenn ein Mitglied in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Be­schluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme geben, mündlich oder in Text­form.
  5. Der Ausschließungsbeschluss nach Absatz 4 ist in Textform zu begründen und dem Mit­glied zuzuleiten. Gegen diesen Beschluss kann das Mitglied Berufung in Textform an die Mitgliederversammlung erheben. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses bei dem Vorstand einzulegen. Nach fristgerechter Einlegung der Berufung hat der Vorstand innerhalb eines Monats eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die nach Beratung abschließend mit einfacher Mehrheit über den Ausschluss entscheidet. Das Mitglied, das die Berufung eingelegt hat, darf bei der Beratung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung in seiner Angelegenheit nicht anwesend sein. Der Beschluss der Mit­gliederversammlung ist zu begründen und dem betroffenen Mitglied in Textform mitzuteilen.

§ 7 Mitgliedsbeitrag

  1. Die Mitglieder entrichten einen Jahresbeitrag.
  2. Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  3. In begründeten Fällen kann der Vorstand Beiträge erlassen oder stunden.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    a) sie entscheidet über die Grundzüge der Tätigkeit des Vereins;
    b) sie nimmt die Jahresberichte des Vorstands und die Berichte der Kassenprüfer/innen entge­gen;
    c) sie entlastet den Vorstand;
    d) sie wählt die Mitglieder des Vorstands und entlässt sie;
    e) sie wählt die Kassenprüfer/innen;
    f) sie setzt den Jahresbeitrag fest;
    g) sie beschließt Änderungen der Satzung;
    h) sie entscheidet über die Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands ge­mäß § 6 Absatz 5 Satz 4;
    i) sie entscheidet über die Auflösung des Vereins.
  2. Jedes stimmberechtigte Mitglied ist berechtigt, weitere nicht stimmberechtigte Mitglieder an der Versammlung teilnehmen zu lassen

§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr stattfinden.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wo­chen in Textform unter Angabe der von ihm festgesetzten Tagesordnung einberufen.
  3. Jedes Mitglied kann, eingehend bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung, beim Vorstand in Textform eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der /die Versamm­lungsleiter/in hat die Ergänzung der Tagesordnung zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederver­sammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Sie ist auch einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmit­glieder dies in Textform unter Angabe der Gründe und des Zwecks beantragt.
  2. Wird die außerordentliche Mitgliederversammlung nach Absatz 1 Satz 2 einberufen, so ist der Zweck auf der Tagesordnung anzugeben.
  3. Hinsichtlich der Einberufungsfrist, der Tagesordnung und der Ergänzung der Tagesordnung gelten die Vorschriften des § 10 Absatz 2 und 3 entsprechend. In Angelegenheiten von außer­ordentlicher Dringlichkeit kann die Einberufungsfrist auf drei Tage verkürzt werden.

§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet. Der Vorstand bestimmt aus seinen Reihen einen Versammlungsleiter.
    Ist kein Vorstandsmitglied anwesend oder handelnd, bestimmt die Versammlung eine/n Ver­sammlungsleiter/in und eine/n Schriftführer/in.
  2. Bei Wahlen ist die Versammlungsleitung für die Dauer der Aussprache und des Wahlvor­gangs einem/r aus der Mitte der Mitgliederversammlung bestimmten Wahlleiter/in zu übertra­gen. Diese/r darf nicht selbst kandidieren.
  3. Die Art der Abstimmung schlägt der/die Versammlungsleiter/in vor. Für die Wahl der Mit­glieder des Vorstands gelten die Vorschriften des § 16 Absatz 1 bis 4. In anderen Angelegen­heiten ist geheim abzustimmen, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies beantragt.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Zehntel der Ver­einsmitglieder vertreten sind. Bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit ist § 5 Abs. 2 zu beachten.
  5. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist vom Vorstand unverzüglich eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die spätestens innerhalb von acht Wochen zusammentreten muss. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig; darauf ist in der Einladung hinzuweisen. Für die neue Mitgliedersammlung gelten hinsichtlich der Einberufungsfrist, der Tagesordnung und der Ergänzung der Tagesordnung die Vorschriften des § 10 Absatz 2 und 3 entsprechend. In An­gelegenheiten von außerordentlicher Dringlichkeit gilt § 11 Abs. 3 Satz 2 entsprechend.
  6. Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stim­men. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  7. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwi­schen den zwei Kandidaten mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann der/die Kandidat/in, der/die die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl wird die Stichwahl wiederholt. Bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  8. Bei Wahlen und bei Abstimmungen in anderen Angelegenheiten gelten Stimmenthaltungen als gültig abgegebene Stimmen.

§ 13 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem / der Ersten Vorsitzenden, dem / der Zweiten Vorsitzenden und dem / der Schatzmeister/in.
  2. Für bestimmte Vorhaben kann sich der Vorstand mit der Mehrheit seiner Mitglieder beson­ders sachkundige Personen als stimmberechtigte Beisitzer/innen zuwählen. Deren Amt endet mit dem Abschluss des bestimmten Vorhabens.

§ 14 Gesetzliche Vertretung und Haftung

  1. Der Verein wird außergerichtlich und gerichtlich durch die / den Erste/n Vorsitzende/n und die / den Zweite/n Vorsitzende/n vertreten. Beide sind je einzeln vertretungsberechtigt.
  2. Für das Innenverhältnis wird bestimmt, dass der /die Zweite Vorsitzende nur bei Verhinde­rung des / der Ersten Vorsitzenden vertretungsberechtigt ist.
  3. Der Vorstand ist verpflichtet, in alle namens des Vereins abzuschließenden Verträge die Be­stimmung aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften. Für die Haftung gelten im Übrigen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches mit der Maßgabe, dass der Vorstand bei fahrlässigem Handeln im Innenverhältnis von der Haftung freigestellt ist.

§ 15 Zuständigkeit des Vorstands

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Sat­zung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
  2. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a) er führt die laufenden Vereinsgeschäfte;
    b) er bereitet die Mitgliederversammlung vor und beruft sie ein;
    c) er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus;
    d) er erstellt die Jahresberichte;
    e) er entscheidet über die Beendigung der Mitgliedschaft durch Streichung von der Mitglie­derliste gemäß § 6 Absatz 3;
    f) er entscheidet über die Beendigung der Mitgliedschaft durch Ausschluss aus dem Verein gemäß § 6 Absatz 4;
    g) er entscheidet über Beitragsangelegenheiten gemäß § 7 Absatz 3.
  3. Die Vertretungsmacht des Vorstands wird mit Wirkung gegen Dritte in der Weise be­schränkt, dass für Rechtsgeschäfte mit einem einzelnen Geschäftswert von über 2.500 Euro die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

§ 16 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl eines Vorstands im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Zu Vorstandsmitgliedern können nur stimmberechtigte Mitglieder gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein VGKN endet auch das Amt des Vorstandsmitglieds.
  3. Offene und geheime Wahl sind möglich. Beantragt ein/e anwesende/r Vertreter/in geheime Wahl, so ist geheim zu wählen.
  4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amts­dauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen.
  5. Treten zwei Mitglieder des Vorstands zurück oder scheiden vorzeitig aus dem Amt, so ist eine Mitgliederversammlung zur Neuwahl des Vorstands einzuberufen.

§ 17 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

  1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von dem/der Ersten Vorsitzenden, bei dessen / deren Verhinderung von dem / der Zweiten Vorsitzenden, einberufen und geleitet werden.
  2. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmenthaltun­gen gelten die Vorschriften des § 12 Absatz 8 entsprechend.

§ 18 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer/innen. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Die Kassenprüfer/innen prüfen die Kassenführung des Vorstands mindestens einmal im Jahr und erstatten der Mitgliederversammlung vom Ergebnis Bericht.

§ 19 Protokollierung

  1. Der Vorstand fertigt über die Sitzungen des Vorstands und der Mitgliederversammlung ein Protokoll, in dem die Beratungsergebnisse festzuhalten sind. Anträge und Beschlüsse sind festzuhalten.
  2. Das Protokoll ist von dem / der Protokollführer /in und von dem / der Sitzungsleiter/in zu unterzeichnen.
  3. In den Fällen des § 12 Absatz 1 Satz 3 sind die Vorschriften über die Protokollierung ent­sprechend anzuwenden.
  4. Auf Antrag kann ein Mitglied Einsicht in die Protokolle der Mitgliederversammlungen nehmen. Die Mitglieder des Vorstands können jederzeit Einsicht in sämtliche Protokolle neh­men.

§ 20 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederver­sammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Vereinsmitglieder beschlos­sen werden. §12 Abs. 5 gilt entsprechend.
  2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der / die Erste Vorsitzen­de und der /die Zweite Vorsitzende einzeln vertretungsberechtigte Liquidatoren. § 14 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 21 Vermögensbindung bei Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins anteilig an die als gemeinnützig anerkannten und als Verein organisierten Mitgliedsgedenkstätten. Dort ist es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden.

§ 22 Inkrafttreten

Die Satzung wurde am 5. November 2016 in Stuttgart von den folgenden Personen unter­zeichnet und damit aufgestellt:

für den Gedenkstättenverein KZ Bisingen e.V.: Dieter Grupp

für die Geschichtswerkstatt KZ-Gedenkstätte Echterdingen Bernhausen: Dr. Nikolaus Back

für die Initiative Gedenkstätte Eckerwald e.V.: Brigitta Marquart-Schad

für die KZ-Gedenkstätte Hailfingen-Tailfingen e.V.: Harald Roth

für die KZ-Gedenkstätte Vulkan Haslach: Sören Fuß

für die Initiative KZ-Gedenkstätte Hessental e.V.: Manfred Krey

für die Miklos-Klein-Stiftung, Gedenkstätte ehemaliges KZ Kochendorf: Detlef Ernst

für die Initiative KZ-Gedenkstätte Leonberg e.V.: Marei Drassdo

für die KZ-Gedenkstätte Neckarelz e.V.: Dorothee Roos

für die KZ-Gedenkstätte Sandhofen e.V.: Marco Brenneisen

für die Initiative KZ in Spaichingen: Dr. Albrecht Dapp

für die KZ-Gedenkstätte Vaihingen/Enz e.V.: Felix Köhler